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ARBITRATION: RULES, CLAUSES & COSTS

LCIA SCHIEDSGERICHTSORDNUNG 1998
(in Kraft getreten mit Wirkung für Schiedsgerichtsverfahren, die an oder nach dem 1. Januar 1998 eingeleitet werden)

Wenn in einer Vereinbarung, Eingabe oder Bezugnahme schriftlich, und zwar in jeder beliebigen Ausgestaltung, die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens gemäss der Schiedsgerichtsordnung des LCIA oder vor dem Schiedsgerichtshof des LCIA ("LClA Schiedsgerichtshof") vorgesehen ist, gilt dies als schriftliche Vereinbarung der Parteien, ein Schiedsgerichtsverfahren gemäss den nachfolgenden Regeln ("Schiedsgerichtsordnung") durchzuführen; sind die Regeln von dem LCIA geändert worden, gelten die Regeln, die bei Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens in Kraft sind. Die Schiedsgerichtsordnung schliesst die bei Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens gültige Kostentabelle ein, die von dem LCIA Schiedsgerichtshof von Zeit zu Zeit gesondert geändert wird.

LCIA SCHIEDSGERICHTSORDNUNG 1998

  1. Antrag auf Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens
  2. Antwort des Beklagten
  3. LCIA Schiedsgerichtshof und Registrar
  4. Erklärungen und Fristen
  5. Bildung des Schiedsgerichts
  6. Staatsangehörigkeit der Schiedsrichter
  7. Benennung von Schiedsrichtern durch die Parteien und auf sonstige Weise
  8. Drei oder mehr Parteien
  9. Beschleunigte Bildung
  10. Widerruf der Bestellung eines Schiedsrichters
  11. Benennung und Ersetzung von Schiedsrichtern
  12. Fortsetzung des Verfahrens durch Mehrheit des Schiedsgerichts
  13. Mitteilungen zwischen Parteien und Schiedsgericht
  14. Durchführung des Verfahrens
  15. Einreichung von Schriftsätzen und Dokumenten
  16. Sitz des Schiedsgerichtsverfahrens und Ort der Verhandlung
  17. Sprache des Schiedsgerichtsverfahrens
  18. Vertretung der Parteien
  19. Hearings
  20. Zeugen
  21. Sachverständige des Schiedsgerichts
  22. Zusätzlihe Befugnisse des Schiedsgerichts
  23. Zuständigkeit des Schiedsgerichts
  24. Kostenvorschüsse
  25. Vorläufige und sichernde Massnahmen
  26. Der Schiedsspruch
  27. Berichtigung von Schiedssprüchen und zusätzliche Schiedssprüche
  28. Schiedsgerichts- und Vertretungskosten
  29. Entscheidungen des LCIA Schiedsgerichtshofs
  30. Vertraulichkeit
  31. Ausschluss der Haftung
  32. Allgemeine Bestimmungen

Empfohlene LCIA Schiedsklauseln

Schedule of Costs

 

Artikel 1  
Antrag auf Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens

1.1
Jede Partei, die ein Schiedsgerichtsverfahren gemäss dieser Schiedsgerichtsordnung einleiten will ("Kläger"), hat dem Registrar des LCIA Schiedsgerichtshofs ("Registrar") einen schriftlichen Antrag auf Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens ("Antrag") zu übersenden; der Antrag enthält, bzw. dem Antrag sind beigefügt:

(a)
die Namen, Anschriften, Telefon-, Telefax-, Telexnummern und e-mail-Anschriften (sofern bekannt) der Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens und ihrer Prozessbevollmächtigten;

(b)
eine Kopie der schriftlichen Schiedsklausel oder selbständigen schriftlichen Schiedsabrede, auf die sich der Kläger beruft ("Schiedsvereinbarung"), sowie eine Kopie der Vertragsunterlagen, in denen die Schiedsvereinbarung enthalten ist, oder die mit der Schiedsvereinbarung in Zusammenhang stehen;

(c)
eine kurze Darstellung der Tatsachen und Umstände des Rechtsstreites unter Darlegung der Ansprüche, die der Kläger gegen eine andere am Schiedsgerichtsverfahren beteiligte Partei ("Beklagter") geltend macht;

(d)
Angaben zu schriftlichen Vereinbarungen der Parteien hinsichtlich der Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens (z.B. Sitz und Sprache des Schiedsgerichtsverfahrens oder Anzahl der Schiedsrichter, deren Qualifikation oder Namen), oder diesbezügliche Vorschläge des Klägers;

(e)
falls die Schiedsvereinbarung die Benennung von Schiedsrichtern durch die Parteien vorsieht: Name, Anschrift, TeIefon-, Telefax-, Telexnummer und e-mail-Anschrift (sofern bekannt) des von dem Kläger benannten Schiedsrichters;

(f)
die in der Kostentabelle vorgesehene Gebühr (ohne die der Antrag dem Registrar als nicht zugegangen und das Schiedsgerichtsverfahren als nicht eingeleitet gilt); und

(g)
eine Bestätigung an den Registrar, dass allen anderen Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens Exemplare des Antrags (einschliesslich aller beigefügten Anlagen) auf eine oder mehrere in der Bestätigung zu bezeichnenden Zustellungsarten gleichzeitig zugestellt worden sind oder zugestellt werden.

1.2
Für alle Zwecke gilt das Schiedsgerichtsverfahren als an dem Tag eingeleitet, an dem der Antrag dem Registrar zugeht. Der Antrag (einschliesslich aller beigefügten Anlagen) soll - im Fall eines Einzelschiedsrichters - in zweifacher Ausfertigung, oder - wenn die Parteien vereinbart haben, oder der Kläger der Auffassung ist, dass drei Schiedsrichter bestellt werden sollen - in vierfacher Ausfertigung bei dem Registrar eingereicht werden.

Artikel 2  
Antwort des Beklagten

2.1
Innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Antrags an den Beklagten (oder innerhalb einer vom LCIA Schiedsgerichtshof festgesetzten kürzeren Frist) hat der Beklagte dem Registrar eine schriftliche Antwort auf den Antrag ("Antwort") zu übersenden; die Antwort enthält, bzw. der Antwort sind beigefügt:

(a)
eine Erklärung, ob alle oder Teile der von dem Kläger in dem Antrag geltend gemachten Ansprüche anerkannt oder bestritten werden;

(b)
eine kurze Darstellung der Tatsachen und Umstände einer gegebenenfalls von dem Beklagten gegen den Kläger erhobenen Widerklage;

(c)
eine Stellungnahme zu allen gemäss Artikel 1.1 (d) im Antrag enthaltenen Angaben oder Vorschlägen des Klägers hinsichtlich der Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens;

(d)
falls die Schiedsvereinbarung die Benennung von Schiedsrichtern durch die Parteien vorsieht: Name, Anschrift, Telefon-, Telefax-, Telexnummer und e-mail-Anschrift (sofern bekannt) des von dem Beklagten benannten Schiedsrichters; und

(e)
eine Bestätigung an den Registrar, dass allen anderen Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens Exemplare der Antwort (einschliesslich aller beigefügten Anlagen) auf eine oder mehrere in der Bestätigung zu bezeichnenden Zustellungsarten gleichzeitig zugestellt worden sind oder zugestellt werden.

2.2
Die Antwort (einschliesslich aller beigefügten Anlagen) soll in zweifacher Ausfertigung, oder - wenn die Parteien vereinbart haben, oder der Beklagte der Auffassung ist, dass drei Schiedsrichter bestellt werden sollen - in vierfacher Ausfertigung bei dem Registrar eingereicht werden.

2.3
Übersendet der Beklagte keine Antwort, ist er deswegen nicht daran gehindert, im Schiedsgerichtsverfahren die Klageansprüche zu bestreiten oder eine Widerklage zu erheben. Sieht jedoch die Schiedsvereinbarung die Benennung von Schiedsrichtern durch die Parteien vor, und übersendet eine Partei eine Antwort oder benennt einen Schiedsrichter nicht rechtzeitig oder gar nicht, so bedeutet dies den unwiderruflichen Verzicht dieser Partei auf das Recht, einen Schiedsrichter zu benennen.

Artikel 3
LCIA Schiedsgerichtshof und Registrar

3.1
Der Präsident oder ein Vizepräsident des LCIA Schiedsgerichtshofs oder ein Ausschuss, der aus drei oder fünf von dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten des LCIA Schiedsgerichtshofs benannten Mitgliedern des LCIA Schiedsgerichtshofs besteht, nimmt je nach Zuweisung durch den Präsidenten im Namen des LCIA Schiedsgerichtshofs dessen Aufgaben gemäss dieser Schiedsgerichtsordnung wahr.

3.2
Die Aufgaben des Registrars gemäss dieser Schiedsgerichtsordnung werden von dem Registrar oder einem stellvertretenden Registrar des LCIA Schiedsgerichts unter Aufsicht des LCIA Schiedsgerichtshofs wahrgenommen.

3.3
Alle Mitteilungen einer Partei oder eines Schiedsrichters an den LCIA Schiedsgerichtshof sind an den Registrar zu adressieren.

Artikel 4
Erklärungen und Fristen

4.1
Jede Erklärung oder andere Mitteilung, die gemäss dieser Schiedsgerichtsordnung von einer Partei gemacht werden kann oder muss, ist schriftlich zu verfassen und durch eingeschriebenen Brief oder Kurier zu überbringen oder durch Telefax, Telex, e-mail oder jedes andere Telekommunikationsmedium, das einen Nachweis der Übertragung gewährleistet, zu übertragen.

4.2
Setzt eine Partei die anderen Parteien, das Schiedsgericht und den Registrar von einer Änderung ihres Aufenthaltsortes oder Geschäftssitzes nicht in Kenntnis, können Erklärungen oder andere Mitteilungen während des Schiedsgerichtsverfahrens wirksam an den letztbekannten Aufenthaltsort oder Geschäftssitz dieser Partei gerichtet werden.

4.3
Zum Zweck der Bestimmung des Tages, an dem eine Frist beginnt, gilt eine Erklärung oder andere Mitteilung als an dem Tag zugegangen, an dem sie überbracht oder, im Fall einer Übertragung durch Telekommunikationsmedien, an dem sie gemäss Artikel 4.1 und 4.2 übertragen wird.

4.4
Zum Zweck der Feststellung, ob eine Frist eingehalten wurde, gilt eine Erklärung oder andere Mitteilung als übersandt, gemacht oder übertragen, wenn sie gemäss Artikel 4.1. und 4.2 vor oder an dem Tag, an dem die Frist verstreicht, versendet worden ist.

4.5
Ungeachtet des Vorstehenden kann eine Partei jede Erklärung oder Mitteilung in einer schriftlich vereinbarten Weise oder, wenn eine solche Vereinbarung fehlt, in der bisher zwischen ihnen üblichen Weise oder in einer vom Schiedsgericht angeordneten Weise, an eine andere Partei übermitteln.

4.6
Zum Zweck der Berechnung einer in dieser Schiedsgerichtsordnung bestimmten Frist beginnt diese Frist mit dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem eine Erklärung oder andere Mitteilung zugeht. Ist der letzte Tag der Frist am Aufenthaltsort oder am Geschäftssitz des Empfängers ein staatlicher Feiertag oder arbeitsfreier Tag, so wird die Frist bis zum ersten folgenden Werktag verlängert. Staatliche Feiertage und arbeitsfreie Tage, die in den Lauf der Frist fallen, werden mitgerechnet.

4.7
Das Schiedsgericht kann jederzeit (auch nach Ablauf der Frist) jede Frist, die gemäss dieser Schiedsgerichtsordnung oder gemäss der Schiedsvereinbarung für die Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens vorgeschrieben ist, verlängern oder verkürzen, einschliesslich der Fristen für die Zustellung einer Erklärung oder Mitteilung einer Partei an eine andere Partei.

Artikel 5  
Bildung des Schiedsgerichts

5.1
In dieser Schiedsordnung umfasst der Begriff "Schiedsgericht" sowohl einen Einzelschiedsrichter als auch das mit mehr als einem Schiedsrichter besetzte Schiedsgericht. Jede Bezugnahme auf einen Schiedsrichter ist als Bezugnahme auf sowohl männliche als auch weibliche Schiedsrichter zu verstehen. (Bezugnahmen auf den Präsidenten, Vizepräsidenten und die Mitglieder des Schiedsgerichtshofs, auf den Registrar und stellvertretenden Registrar, auf Sachverständige, Zeugen, Parteien und Prozessbevollmächtigte sind entsprechend zu verstehen).

5.2
Jeder Schiedsrichter, der ein Schiedsgerichtsverfahren gemäss dieser Schiedsordnung durchführt, hat stets von den Parteien unparteilich und unabhängig zu sein und zu bleiben; er darf während des Schiedsgerichtsverfahrens nicht als Vertreter einer Partei handeln. Kein Schiedsrichter darf einer Partei vor oder nach seiner Bestellung Hinweise auf die Rechtslage oder den Ausgang des Rechtsstreits geben.

5.3
Vor seiner Bestellung durch den LCIA Schiedsgerichtshof hat jeder Schiedsrichter einen schriftlichen Lebenslauf mit einer Darstellung seiner bisherigen und derzeitigen beruflichen Tätigkeiten bei dem Registrar einzureichen. Jeder Schiedsrichter hat einem Honorarsatz auf der Grundlage der Kostentabelle schriftlich zuzustimmen und er hat eine Erklärung zu unterschreiben mit dem Inhalt, dass ihm keine Umstände bekannt sind, abgesehen von solchen Umständen, die er in der Erklärung offenbart hat, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit wecken könnten. Jeder Schiedsrichter bleibt auch danach verpflichtet, dem LCIA Schiedsgerichtshof, jedem anderen Mitglied des Schiedsgerichts und allen Parteien solche Umstände umgehend offenzulegen, falls sie nach Abgabe der Erklärung und vor Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens auftreten sollten.

5.4
Der LCIA Schiedsgerichtshof hat das Schiedsgericht sobald wie möglich nachdem die Antwort dem Registrar zugegangen ist, oder wenn dem Registrar keine Antwort zugeht, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung des Antrags an den Beklagten (oder innerhalb einer vom LCIA Schiedsgerichtshof festgesetzten kürzeren Frist) zu bestellen. Der LCIA Schiedsgerichtshof kann mit der Bildung des Schiedsgerichts fortfahren, ungeachtet der Tatsache, dass der Antrag unvollständig oder die Antwort nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig eingereicht wird. Wenn die Parteien schriftlich nichts anderes vereinbart haben oder der LCIA Schiedsgerichtshof nicht bestimmt, dass angesichts der Umstände des Rechtsstreites ein Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern angemessen ist, ist ein Einzelschiedsrichter zu bestellen.

5.5
Ausschliesslich der LCIA Schiedsgerichtshof ist befugt, Schiedsrichter zu bestellen. Der LCIA Schiedsgerichtshof nimmt bei der Bestellung der Schiedsrichter angemessen Rücksicht auf besondere schriftliche Vereinbarungen der Parteien über Auswahlmethoden oder -kriterien. Bei der Auswahl der Schiedsrichter werden die Art des Vertrages, die Tatsachen und Umstände des StreitfaIles sowie die Staatsangehörigkeit, der Sitz und die Sprache der Parteien und (wenn mehr als zwei) auch die Anzahl der Parteien berücksichtigt.

5.6
Bei einem Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern hat der LCIA Schiedsgerichtshof den Vorsitzenden des Schiedsgerichts (der nicht von den Parteien benannt wird) zu bestellen.

Artikel 6  
Staatsangehörigkeit der Schiedsrichter

6.1
Haben die Parteien unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, darf der Einzelschiedsrichter oder Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht dieselbe Staatsangehörigkeit wie eine der Parteien haben, es sei denn, alle Parteien, die eine andere Staatsangehörigkeit als der vorgeschlagene Schiedsrichter haben, vereinbaren schriftlich etwas anderes.

6.2
Unter Staatsangehörigkeit einer Partei ist auch die Staatsangehörigkeit von ihren beherrschenden Gesellschaftern oder von Personen, die ein beherrschendes Interesse haben, zu verstehen.

6.3
Für die Zwecke dieses Artikels gilt eine Person, die Staatsangehörige von zwei oder mehr Staaten ist, als Staatsangehörige von jedem dieser Staaten; Staatsbürger der Europäischen Union gelten als Staatsangehörige des jeweiligen Mitgliedsstaates und nicht als Personen mit gleicher Staatsangehörigkeit.

Artikel 7
Benennung von Schiedsrichtern durch die Parteien und auf sonstige Weise

7.1
Haben die Parteien vereinbart, dass ein Schiedsrichter durch eine von ihnen oder durch einen Dritten zu bestellen ist, gilt dies in jedem Fall als Vereinbarung über die Benennung eines Schiedsrichters. Eine Person, die auf diese Weise benannt worden ist, kann von dem LCIA Schiedsgerichtshof nur als Schiedsrichter bestellt werden, wenn sie vor der Bestellung die Voraussetzungen des Artikel 5.3 erfüllt hat. Der LCIA Schiedsgerichtshof kann es ablehnen, die benannte Person als Schiedsrichter zu bestellen, falls diese nach seiner Auffassung nicht geeignet, nicht unabhängig oder nicht unparteilich ist.

7.2
Haben die Parteien vereinbart, dass der Beklagte oder ein Dritter einen Schiedsrichter zu benennen hat, und erfolgt eine solche Benennung nicht oder nicht rechtzeitig, kann der LCIA Schiedsgerichtshof einen Schiedsrichter bestellen, ungeachtet der unterbliebenen Benennung und ohne Rücksicht auf eine verspätete Benennung. Enthält der Antrag auf Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens keine Benennung des Klägers, obwohl die Parteien vereinbart haben, dass der Kläger oder ein Dritter einen Schiedsrichter zu benennen hat, kann der LCIA Schiedsgerichtshof ebenfalls einen Schiedsrichter bestellen, ungeachtet der unterbliebenen Benennung und ohne Rücksicht auf eine verspätete Benennung.

Artikel 8  
Drei oder mehr Parteien

8.1
Sind an einem Schiedsgerichtsverfahren mehr als zwei Parteien beteiligt, und berechtigt die Schiedsvereinbarung jede Partei, einen Schiedsrichter zu benennen, bestellt der LCIA Schiedsgerichtshof die Mitglieder des Schiedsgerichts ohne Rücksicht auf Benennungen der Parteien, wenn nicht alle Parteien schriftlich vereinbart haben, daß für den Zweck der Bildung des Schiedsgerichts die Parteien im Rechtsstreit zwei unterschiedliche Seiten, die Kläger- oder Beklagtenseite, darstellen.

8.2
In diesen Fällen gilt die Schiedsvereinbarung für alle Zwecke als eine schriftliche Vereinbarung der Parteien, dass der LCIA Schiedsgerichtshof die Mitglieder des Schiedsgerichts zu bestellen hat.

Artikel 9  
Beschleunigte Bildung

9.1
In Fällen aussergewöhnlicher Dringlichkeit kann jede Partei bei oder nach Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens die beschleunigte Bildung des Schiedsgerichts, einschliesslich der Bestellung eines Ersatzschiedsrichters gemäss Artikel 10 und 11 dieser Schiedsgerichtsordnung, bei dem LCIA Schiedsgerichtshof beantragen.

9.2
Ein solcher Antrag ist schriftlich an den LCIA Schiedsgerichtshof, und in Kopie an alle anderen Parteien, zu richten. In dem Antrag sind die konkreten Gründe für die aussergewöhnliche Dringlichkeit der Bildung des Schiedsgerichts darzulegen.

9.3
Der LCIA Schiedsgerichtshof kann in diesem Fall nach freiem Ermessen jede Frist für die Bildung des Schiedsgerichts gemäss dieser Schiedsgerichtsordnung verkürzen oder vorzeitig beenden, einschliesslich der Frist für die Zustellung der Antwort oder der zur Ergänzung des Antrags notwendigen Teile oder Dokumente. Der LCIA Schiedsgerichtshof ist nicht befugt, andere Fristen zu verkürzen oder vorzeitig zu beenden.

Artikel 10
Widerruf der Bestellung eines Schiedsrichters

10.1
Wenn(a) ein Schiedsrichter dem LCIA Schiedsgerichtshof seinen Wunsch, das Amt als Schiedsrichter niederzulegen, schriftlich, und in Kopie an die Parteien und anderen Schiedsrichter (sofern vorhanden), anzeigt, oder

(b) ein Schiedsrichter stirbt, ernsthaft krank wird, sich weigert, unfähig oder ungeeignet wird als Schiedsrichter zu handeln, kann der LCIA Schiedsgerichtshof entweder auf Ablehnungsantrag einer Partei, oder auf Antrag der übrigen Schiedsrichter, die Bestellung des betroffenen Schiedsrichters widerrufen und einen anderen Schiedsrichter bestellen. Der LCIA Schiedsgerichtshof hat über einen Betrag als Honorar für die Dienste (sofern geleistet) und für die Auslagen des früheren Schiedsrichters, den er unter Berücksichtigung aller Umstände für angemessen erachtet, zu entscheiden.

10.2
Verstösst ein Schiedsrichter nach Auffassung des LCIA Schiedsgerichtshofs vorsätzlich gegen Bestimmungen der Schiedsvereinbarung (einschliesslich dieser Schiedsgerichtsordnung) oder behandelt er die Parteien nicht gerecht und unparteilich oder führt er das Verfahren, oder beteiligt er sich an dem Verfahren, nicht mit der angemessenen Sorgfalt und vermeidet dabei nicht unnötige Verzögerungen oder Kosten, kann dieser Schiedsrichter als ungeeignet betrachtet werden.

10.3
Ein Schiedsrichter kann auch von jeder Partei abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie benannt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.

10.4
Eine Partei, die beabsichtigt, einen Schiedsrichter abzulehnen, hat dem LCIA Schiedsgerichtshof, dem Schiedsgericht und allen anderen Parteien innerhalb von 15 Tagen nach Bildung des Schiedsgerichts, oder aber (wenn später), sobald sie von den in den Artikel 10.1, 10.2 oder 10.3 aufgeführten Umständen Kenntnis erlangt hat, einen schriftlichen Antrag mit den Ablehnungsgründen zu übersenden. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter nicht zurück oder stimmen nicht alle anderen Parteien der Ablehnung innerhalb von 15 Tagen nach Zugang des schriftlichen Ablehnungsantrags zu, so entscheidet der LCIA Schiedsgerichtshof über die Ablehnung.

Artikel 11
Benennung und Ersetzung von Schiedsrichtern

11.1
Stellt der LCIA Schiedsgerichtshof fest, dass ein von den Parteien benannter Schiedsrichter nicht geeignet, nicht unabhängig oder nicht unparteilich ist, oder wenn ein bestellter Schiedsrichter aus irgendeinem Grund ersetzt werden muss, kann der LCIA Schiedsgerichtshof nach freiem Ermessen entscheiden, ob das ursprüngliche Benennungsverfahren angewendet wird.

 
11.2
Wenn der LCIA Schiedsgerichtshof so entscheidet, hat eine Partei die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen (oder innerhalb einer vom LCIA Schiedsgerichtshof festgesetzten kürzeren Frist) erneut einen Schiedsrichter zu benennen; danach bestellt der LCIA Schiedsgerichtshof einen Ersatzschiedsrichter.

Artikel 12  
Fortsetzung des Verfahrens durch Mehrheit des Schiedsgerichts

12.1
Wenn das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern besteht, und ein Mitglied sich weigert oder es ständig versäumt, an den Beratungen teilzunehmen, sind die beiden anderen Schiedsrichter befugt, nachdem sie dem LCIA Schiedsgerichtshof, den Parteien und dem dritten Schiedsrichter diese Weigerung oder dieses Versäumnis schriftlich angezeigt haben, das Schiedsgerichtsverfahren ungeachtet der Abwesenheit des dritten Schiedsrichters fortzusetzen (und eine Entscheidung, einen Beschluss oder einen Schiedsspruch zu erlassen).

12.2
Bei dem Entschluss, ob das Schiedsgerichtsverfahren fortgesetzt werden soll, haben die beiden anderen Schiedsrichter den Verfahrensstand, eine gegebenenfalls vorgelegte Begründung des dritten Schiedsrichters für sein Nichtmitwirken und andere Aspekte, die sie unter den Umständen für angemessen erachten, zu berücksichtigen. Die Gründe für den Entschluss sind in dem Schiedsspruch, dem Beschluss oder der sonstigen Entscheidung, die die beiden Schiedsrichter ohne Mitwirkung des dritten Schiedsrichters erlassen haben, darzulegen.

12.3
Entschliessen sich die beiden anderen Schiedsrichter zu irgendeinem Zeitpunkt, das Schiedsgerichtsverfahren nicht ohne die Mitwirkung des dritten Schiedsrichters an ihren Beratungen fortzusetzen, haben die beiden Schiedsrichter den Parteien und dem LCIA Schiedsgerichtshof diesen Entschluss schriftlich anzuzeigen; in diesem Fall können die beiden Schiedsrichter oder eine Partei bei dem LCIA Schiedsgerichtshof den Widerruf der Bestellung des dritten Schiedsrichters und seine Ersetzung gemäss Artikel 10 beantragen.

Artikel 13  
Mitteilungen zwischen Parteien und Schiedsgericht

13.1
Bis zur Bildung des Schiedsgerichts hat der Registrar alle Mitteilungen zwischen den Parteien und dem Schiedsgericht zu übermitteln.

13.2
Sofern und solange das Schiedsgericht nicht anordnet, dass das Schiedsgericht und die Parteien Mitteilungen einander direkt zu übermitteln haben (mit gleichzeitiger Kopie an den Registrar), hat der Registrar auch nach der Bildung des Schiedsgerichts alle schriftlichen Mitteilungen zwischen den Parteien und dem Schiedsgericht zu übermitteln.

13.3
Übersendet der Registrar einer Partei im Auftrag des Schiedsgerichts eine schriftliche Mitteilung, so hat er eine Kopie hiervon jeder anderen Partei zu übersenden. Übersendet eine Partei dem Registrar eine Mitteilung (einschliesslich der Schriftsätze und Dokumente nach Artikel 15), so hat sie für jeden Schiedsrichter eine Kopie beizufügen; sie hat zudem allen anderen Parteien direkt Kopien zu übersenden, und dem Registrar schriftlich zu bestätigen, dass sie dies getan hat, oder dabei ist, es zu tun.

Artikel 14  
Durchführung des Verfahrens

14.1
Die Parteien können - und es wird ihnen empfohlen, dies zu tun - hinsichtlich der Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens Vereinbarungen treffen, wonach, entsprechend den allgemeinen Pflichten des Schiedsgerichts, stets:

(i) die Parteien gerecht und unparteilich zu behandeln sind, jeder Partei ausreichend Gelegenheit zu geben ist, ihre Ansicht vorzutragen und sich mit den Argumenten der Gegenseite auseinanderzusetzen; und

(ii) das Verfahren an dem Einzelfall auszurichten ist und dabei unnötige Verzögerungen oder Kosten zu vermeiden sind, um für den Rechtsstreit der Parteien ein gerechtes und effizientes Mittel der endgültigen Entscheidung zur Verfügung zu stellen.

 Diese Vereinbarungen sind von den Parteien schriftlich zu verfassen oder auf Antrag und mit Vollmacht der Parteien vom Schiedsgericht zu protokollieren.

14.2
Haben die Parteien nicht gemäss Artikel 14.1 etwas anderes vereinbart, hat das Schiedsgericht, im Rahmen des Rechts oder der Rechtsvorschriften, wie von ihm für anwendbar bestimmt, das grösstmögliche Ermessen bei der Erfüllung seiner Aufgaben; die Parteien haben stets das Erforderliche zu tun, um eine gerechte, effiziente und zügige Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens zu ermöglichen.

14.3
Besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern, kann der Vorsitzende des Schiedsgerichts Anordnungen zu Verfahrensfragen allein erlassen, wenn die beiden anderen Schiedsrichter ihn vorab dazu ermächtigt haben.

Artikel 15
Einreichung von Schriftsätzen und Dokumenten

15.1
Haben die Parteien nicht gemäss Artikel 14. 1 etwas anderes vereinbart, oder bestimmt das Schiedsgericht nichts anderes, ist der schriftliche Teil des Verfahrens nach den folgenden Vorschriften durchzuführen.

15.2
Innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der schriftlichen Erklärung des Registrars über die Bildung des Schiedsgerichts hat der Kläger dem Registrar eine Klage, die eine ausreichend detaillierte Sachverhaltsdarstellung, die Anspruchsgrundlagen, auf die sich der Kläger stützt, und das gegen alle anderen Parteien geltend gemachte Klagebegehren enthält, zu übersenden, sofern diese Angaben nicht bereits im Antrag enthalten sind.

15.3
Innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Klage oder der schriftlichen Erklärung des Klägers, dass der Antrag als Klage dienen soll, hat der Beklagte dem Registrar eine Klageerwiderung zu übersenden, in der ausreichend detailliert dargestellt wird, welche Sachverhaltsausführungen und Anspruchsgrundlagen, die in der Klage bzw. in dem Antrag enthalten sind, anerkannt oder bestritten werden, und auf welche anderen Tatsachen und Rechtsgrundlagen sich der Beklagte stützt. Widerklagen sind mit der Klageerwiderung zu erheben und sind in gleicher Weise wie Klageansprüche in der Klage zu gestalten.

15.4
Innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Klageerwiderung hat der Kläger dem Registrar eine Replik zu übersenden, die - bei Vorliegen einer Widerklage - auch eine Erwiderung auf die Widerklage zu enthalten hat; die Erwiderung auf die Widerklage ist in gleicher Weise wie eine Klageerwiderung zu gestalten.

15.5
Enthält die Replik eine Erwiderung auf die Widerklage, hat der Beklagte innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach deren Zugang dem Registrar eine Replik auf die Widerklageerwiderung zu übersenden.

15.6
Allen in diesem Artikel erwähnten Schriftsätzen sind Kopien (oder, falls sie besonders umfangreich sind, Verzeichnisse) aller wesentlichen Schriftstücke beizufügen, auf die sich die betreffende Partei beruft, und die nicht zuvor von einer Partei eingereicht worden sind, sowie (gegebenenfalls) sachdienliche Muster und Beweisstücke.

15.7
Sobald wie möglich nach Zugang der in diesem Artikel erwähnten Schriftsätze hat das Schiedsgericht das Verfahren gemäss den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien, oder gemäss den Befugnissen, die ihm diese Schiedsgerichtsordnung einräumt, fortzuführen.

15.8
Reicht der Beklagte keine Klageerwiderung ein, oder der Kläger keine Erwiderung auf die Widerklage, oder macht eine Partei in irgendeinem Verfahrensstadium keinen Gebrauch von der Möglichkeit, ihren Standpunkt in der gemäss Artikel 15.2 bis 15.6 bestimmten oder vom Schiedsgericht angeordneten Weise vorzubringen, kann das Schiedsgericht dessen ungeachtet das Schiedsgerichtsverfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

Artikel 16
Sitz des Schiedsgerichtsverfahrens und Ort der Verhandlung

16.1
Die Parteien können den Sitz (oder juristischen Ort) ihres Schiedsgerichtsverfahrens schriftlich vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, ist der Sitz des Schiedsgerichtsverfahrens London, sofern und solange der LCIA Schiedsgerichtshof, in Anbetracht aller Umstände und nachdem er den Parteien Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat, nicht bestimmt, dass ein anderer Sitz geeigneter ist.

16.2
Das Schiedsgericht kann nach seinem Ermessen mündliche Verhandlungen, Sitzungen und Beratungen an jedem geeigneten geographischen Ort abhalten. Ist dieser Ort nicht der Sitz des Schiedsgerichtsverfahrens, gilt das Schiedsgerichtsverfahren für alle Zwecke als am Sitz des Schiedsgerichtsverfahrens durchgeführt und ein Schiedsspruch als am Sitz des Schiedsgerichtsverfahrens erlassen.

16.3
Das (gegebenenfalls) auf das Schiedsgerichtsverfahren anwendbare Recht ist das Schiedsgerichtsverfahrensrecht am Sitz des Schiedsgerichtsverfahrens, sofern die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich die Anwendbarkeit eines anderen Schiedsgerichtsverfahrensrecht vereinbart haben und eine solche Vereinbarung gemäss dem Recht am Sitz des Schiedsgerichtsverfahrens zulässig ist.

 
Artikel 17
Sprache des Schiedsgerichtsverfahrens

17.1
Haben die Parteien schriftlich nichts anderes vereinbart, ist die Sprache, in der die Schiedsvereinbarung abgefasst ist, die Eingangssprache des Schiedsgerichtsverfahrens; dies gilt allerdings mit der Massgabe, dass eine Partei, die nicht mitwirkt oder säumig ist, keine Beschwerde erheben kann, wenn Mitteilungen an den und von dem Registrar in Englisch verfasst sind, oder das Schiedsgerichtsverfahren in Englisch durchgeführt wird.

17.2
Ist die Schiedsvereinbarung in mehr als einer Sprache abgefasst, kann der LCIA Schiedsgerichtshof, sofern die Schiedsvereinbarung nicht vorsieht, dass das Schiedsgerichtsverfahren in mehr als einer Sprache durchzuführen ist, entscheiden, welche dieser Sprachen die Eingangssprache des Schiedsgerichtsverfahrens ist.

17.3
Unmittelbar nach Bildung des Schiedsgerichts und sofern die Parteien die Sprache oder Sprachen des Schiedsgerichtsverfahrens nicht vereinbart haben, hat das Schiedsgericht die Sprache(n) des Schiedsgerichtsverfahrens unter Berücksichtigung der Eingangssprache des Schiedsgerichtsverfahrens und anderer Aspekte, die es nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet, zu bestimmen, nachdem es den Parteien Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat.

17.4
Ist ein Schriftstück in einer anderen als der Sprache oder den Sprachen des Schiedsgerichtsverfahrens abgefasst und wird von der Partei, die sich auf das Schriftstück beruft, keine Übersetzung vorgelegt, kann das Schiedsgericht oder (falls das Schiedsgericht noch nicht gebildet worden ist) der LCIA Schiedsgerichtshof von dieser Partei die Einreichung einer Übersetzung in einer von dem Schiedsgericht bzw. dem LCIA Schiedsgerichtshof bestimmten Form verlangen.

Artikel 18
Vertretung der Parteien

18.1
Jede Partei kann sich durch Rechtsanwälte oder durch andere Person vertreten lassen.

18.2
Das Schiedsgericht kann jederzeit eine Partei auffordern, einen Nachweis der Vertretungsmacht, die sie ihrem Vertreter oder ihren Vertretern erteilt hat, in einer vom Schiedsgericht bestimmten Form zu erbringen. Artikel 19 Mündliche Verhandlungen

Artikel 19
Hearings

19.1
Haben die Parteien nicht schriftlich die Durchführung eines ausschliesslich schriftlichen Schiedsgerichtsverfahren vereinbart, hat jede Partei, die den Wunsch nach einer mündlichen Verhandlung äussert, Anspruch auf eine mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht zur Erörterung der für die sachliche Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Fragen.

19.2
Das Schiedsgericht hat jeweils das Datum, die Zeit und den tatsächlichen Ort jeder Sitzung und jeder mündlichen Verhandlung während des Schiedsgerichtsverfahrens festzulegen und die Parteien rechtzeitig davon zu benachrichtigen.

19.3
Das Schiedsgericht kann den Parteien vor einer mündlichen Verhandlung eine Liste mit Fragen vorlegen, die von den Parteien mit besonderer Aufmerksamkeit beantwortet werden sollen.

19.4
Alle Sitzungen und mündlichen Verhandlungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, sofern die Parteien schriftlich nichts anderes vereinbaren oder das Schiedsgericht nichts anderes anordnet.

19.5
Das Schiedsgericht hat die uneingeschränkte Befugnis, die Dauer von Sitzungen und mündliche Verhandlungen, oder von Teilen davon, festzusetzen.

Artikel 20
Zeugen

20.1
Vor einer mündlichen Verhandlung kann das Schiedsgericht jede Partei auffordern, die Namen jedes Zeugen (einschliesslich eines Gegenzeugen), den diese Partei benennen will, den Gegenstand und Inhalt der Zeugenaussage und deren Relevanz für den Gegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens anzugeben.

20.2
Das Schiedsgericht kann auch die Frist, die Weise und Form, in der diese Angaben zwischen den Parteien ausgetauscht und dem Schiedsgericht vorgelegt werden sollen, bestimmen; es liegt im Ermessen des Schiedsgerichts, die Anhörung von Zeugen oder sachverständigen Zeugen zuzulassen, abzulehnen oder einzuschränken.

20.3
Vorbehaltlich einer entgegenstehenden Anordnung des Schiedsgerichts kann eine Partei die Aussage eines Zeugen schriftlich, entweder als unterzeichnete Erklärung oder als eidesstattliche Erklärung, vorlegen.

20.4
Vorbehaltlich des Artikels 14.1 und 14.2 kann jede Partei verlangen, dass ein Zeuge, auf dessen Aussage sich eine andere Partei stützen möchte, zur Befragung an einer mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht teilnimmt. Gibt das Schiedsgericht der anderen Partei auf, den Zeugen vorzuladen, und erscheint der Zeuge ohne ausreichende Begründung nicht zu der mündlichen Verhandlung, kann das Schiedsgericht die schriftliche Zeugenaussage so würdigen (oder gänzlich unberücksichtigt lassen), wie es ihm unter den Umständen des Falles angemessen erscheint.

20.5
Jeder Zeuge kann bei seiner Aussage in einer mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht von jeder Partei unter Aufsicht des Schiedsgerichts befragt werden. Das Schiedsgericht kann in jedem Stadium der Zeugenvernehmung Fragen stellen.

20.6
Vorbehaltlich zwingender Bestimmungen des anwendbaren Rechts, ist es nicht unangemessen, wenn Parteien oder ihre Rechtsvertreter einen Zeugen oder möglichen Zeugen befragen, um seine Aussage schriftlich vorlegen oder um ihn für die mündliche Verhandlung als Zeugen vernehmen zu können.

20.7
Jede Person, die beabsichtigt, als Zeuge oder Sachverständiger vor dem Schiedsgericht auszusagen, gilt als Zeuge gemäss dieser Schiedsgerichtsordnung, unabhängig davon, ob die Person eine Partei des Schiedsgerichtsverfahrens ist oder war oder Mitglied eines Organs, Mitarbeiter, oder Aktionär einer Partei ist.

Artikel 21  
Sachverständige des Schiedsgerichts

21.1
Haben die Parteien schriftlich nichts anderes vereinbart, kann das Schiedsgericht:

(a) einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens für das Schiedsgericht zu bestimmten Fragen bestellen; jeder Sachverständige hat unparteilich und von den Parteien unabhängig zu sein und es während des Schiedsgerichtsverfahrens zu bleiben; und

(b) eine Partei auffordern, einem solchen Sachverständigen jede sachdienliche Auskunft zu erteilen oder ihm alle relevanten Schriftstücke, Waren, Muster, Güter oder Örtlichkeiten zugänglich zu machen.

 21.2
Haben die Parteien schriftlich nichts anderes vereinbart, so hat der Sachverständige, wenn eine Partei dies beantragt oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält, nach Erstattung seines schriftlichen oder mündlichen Gutachtens an das Schiedsgericht und die Parteien, an einer oder mehreren mündlichen Verhandlungen teilzunehmen, in denen die Parteien die Möglichkeit haben, den Sachverständigen zu seinem Gutachten zu befragen und sachverständige Zeugen beizubringen, die zu den streitigen Fragen aussagen.

21.3
Die Honorare und Auslagen eines vom Schiedsgericht benannten Sachverständigen gemäss diesem Artikel sind aus den Kostenvorschüssen, die von den Parteien gemäss Artikel 24 zu erbringen sind, zu erstatten; sie sind Teil der Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens.

Artikel 22  
Zusätzliche Befugnisse des Schiedsgerichts

22.1
Vereinbaren die Parteien nicht zu irgendeiner Zeit schriftlich etwas anderes, ist das Schiedsgericht - auf Antrag einer Partei oder von sich aus, in beiden Fällen jedoch nur, nachdem den Parteien eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde - befugt:

(a) jeder Partei zu gestatten, zu den vom Schiedsgericht festzusetzenden Bedingungen (hinsichtlich u.a. der Kosten) eine Klage, Widerklage, Klageerwiderung oder Replik abzuändern;

(b) Fristen, die in der Schiedsvereinbarung oder in dieser Schiedsgerichtsordnung für die Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens vorgesehen oder vom Schiedsgericht selbst festgesetzt worden sind, zu verlängern oder zu verkürzen;

(c) alle Untersuchungen durchzuführen, die dem Schiedsgericht notwendig oder nützlich erscheinen; einschliesslich der Entscheidung, ob und in welchem Umfang das Schiedsgericht selbst die Initiative ergreifen sollte bei der Identifizierung der Streitpunkte und bei der Ermittlung der wesentlichen Tatsachen und des Rechts oder der Rechtsvorschriften, die auf das Schiedsgerichtsverfahren, auf die Entscheidung zur Sache und auf die Schiedsvereinbarung anwendbar sind;

(d) einer Partei aufzuerlegen, alle Güter, Örtlichkeiten oder Sachen, über die sie die Kontrolle hat und die in Zusammenhang mit dem Gegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens stehen, dem Schiedsgericht, jeder anderen Partei, deren Sachverständigen oder einem vom Schiedsgericht benannten Sachverständigen für eine Untersuchung zur Verfügung zu stellen;

(e) einer Partei aufzuerlegen, jedes sich in ihrem Besitz, Gewahrsam oder in ihrem Einflussbereich befindliche Dokument (oder Kategorien von Dokumenten), die das Schiedsgericht für wesentlich erachtet, dem Schiedsgericht und den anderen Parteien zur Einsichtnahme vorzulegen und Kopien davon zur Verfügung zu stellen;

(f) zu entscheiden, ob Regeln eines förmlichen Beweisverfahrens (oder andere Regeln) auf die Zulässigkeit, Bedeutung oder Beweiskraft von Unterlagen, die zum Beweis von Tatsachen oder in Zusammenhang mit Sachverständigengutachten angeboten werden, Anwendung finden; und die Frist, Weise und Form in der solche Unterlagen zwischen den Parteien ausgetauscht und dem Schiedsgericht vorgelegt werden sollen, zu bestimmen;

(g) die Berichtigung eines Vertrages zwischen den Parteien oder der Schiedsvereinbarung vorzunehmen, jedoch nur insoweit, als dies notwendig ist, um einen nach Feststellung des Schiedsgerichts gemeinschaftlichen Fehler oder Irrtum der Parteien richtigzustellen, und nur soweit als das auf den Vertrag oder die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht bzw. Rechtsvorschriften eine solche Berichtigung erlaubt; und

(h) - nur auf Antrag einer Partei - zu gestatten, dass eine oder mehrere dritte Personen sich als Partei am Schiedsgerichtsverfahren beteiligen, vorausgesetzt, dass ein solcher Dritter und die antragstellende Partei dem schriftlich zugestimmt haben; das Schiedsgericht ist dann befugt, einen einzigen endgültigen Schiedsspruch oder getrennte Schiedssprüche in Bezug auf alle am Schiedsgerichtsverfahren beteiligte Parteien zu erlassen.

22.2
Haben die Parteien ein Schiedsgerichtsverfahren nach dieser Schiedsordnung vereinbart, gilt dies als Vereinbarung, keine Verfügung, die das Schiedsgericht gemäss Artikel 22.1 erlassen kann, bei einem staatlichen Gericht oder einer anderen zur Entscheidung befugten Behörde zu beantragen, es sei denn, alle Parteien haben dem schriftlich zugestimmt.

22.3
Das Schiedsgericht hat den Rechtsstreit der Parteien in Übereinstimmung mit dem Recht oder den Rechtsvorschriften zu entscheiden, die nach Vereinbarung der Parteien auf die Entscheidung zur Sache Anwendung finden. Wenn und soweit das Schiedsgericht feststellt, dass die Parteien keine solche Vereinbarung getroffen haben, hat das Schiedsgericht das Recht oder die Rechtsvorschriften anzuwenden, die es für angemessen erachtet.

22.4
Das Schiedsgericht darf die Entscheidung zur Sache nur nach Billigkeitsgrundsätzen treffen, die auf "ex aequo et bono", "amiable composition" oder "honourable engagement" beruhen, wenn die Parteien es ausdrücklich und schriftlich dazu ermächtigt haben.

Artikel 23
 Zuständigkeit des Schiedsgerichts

23.1
Das Schiedsgericht ist befugt, über seine eigene Zuständigkeit, einschliesslich aller Einreden bezüglich des ursprünglichen oder andauernden Bestehens, der Gültigkeit oder der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung, zu entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel, die Bestandteil eines anderen Vertrags ist oder sein sollte, als eine von diesem anderen Vertrag unabhängige Vereinbarung zu behandeln. Eine Entscheidung des Schiedsgerichts, dass der andere Vertrag nicht besteht, nichtig oder unwirksam ist, betrifft nicht ipso iure das Bestehen, die Gültigkeit oder die Wirksamkeit der Schiedsklausel.

23.2
Erhebt der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts nicht spätestens in der Klageerwiderung, gilt dies als unwiderruflicher Verzicht auf die Einrede; erhebt der Widerbeklagte die entsprechende Einrede nicht spätestens in der Widerklageerwiderung, so gilt dies ebenfalls als unwiderruflicher Verzicht. Die Einrede, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, muss unmittelbar nachdem das Schiedsgericht seine Absicht, über die angeblich ausserhalb seiner Befugnisse liegende Angelegenheit zu entscheiden, angezeigt hat, erhoben werden; anderenfalls gilt dies ebenfalls als unwiderruflicher Verzicht. Das Schiedsgericht kann in jedem Fall eine verspätete Einrede zulassen, wenn es die Verspätung unter den besonderen Umständen für gerechtfertigt hält.

 23.3
Das Schiedsgericht kann, je nachdem wie es ihm unter den Umständen angemessen erscheint, über die Einreden hinsichtlich seiner Zuständigkeit oder Befugnisse in einem Schiedsspruch über die Zuständigkeit oder in einem späteren Schiedsspruch zur Sache entscheiden.

 
23.4
BHaben die Parteien ein Schiedsgerichtsverfahren nach dieser Schiedsgerichtsordnung vereinbart, gilt dies als Vereinbarung, ein staatliches Gericht oder eine andere zur Entscheidung befugte Behörde hinsichtlich der Zuständigkeit oder Befugnisse des Schiedsgerichts nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung aller Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens, oder mit vorab erteilter Zustimmung des Schiedsgerichts, oder nach Erlass eines Schiedsspruchs über die Einrede der Unzuständigkeit oder der Überschreitung der Befugnisse durch das Schiedsgericht, anzurufen.

Artikel 24  
Kostenvorschüsse

24.1
Der LCIA Schiedsgerichtshof kann die Parteien auffordern, einen Vorschuss auf die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens in einer Summe oder mehreren Teilsummen oder den Gesamtbetrag der Kosten - in von ihm als angemessen erachteten Anteilen - zu bezahlen. Diese Zahlungen sind an den LCIA zu leisten und werden von diesem verwahrt. Von Zeit zu Zeit kann der LCIA Schiedsgerichtshof gemäss dem Verfahrensstand diesen Vorschuss den Schiedsrichtern, vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen und dem LCIA selbst auszahlen.

24.2
Das Schiedsgericht darf zu keiner Zeit das Verfahren fortsetzen, ohne sich zuvor bei dem Registrar oder stellvertretenden Registrar zu vergewissern, dass die erforderlichen Zahlungen an den LCIA geleistet worden sind.

24.3
Wenn eine Partei einen vom LCIA Schiedsgerichtshof angeforderten Vorschuss nicht bezahlt, oder sich weigert, diesen zu bezahlen, kann der LCIA Schiedsgerichtshof anordnen, dass die andere Partei oder Parteien den Vorschuss ersatzweise zu bezahlen haben (ohne Vorwegnahme der endgültigen Entscheidung über die Kosten in einem Schiedsspruch), um die Fortsetzung des Verfahrens zu ermöglichen. Unter diesen Umständen ist die Partei, die den Vorschuss ersatzweise geleistet hat, berechtigt, eine Erstattung diesen Betrags, als sofort fällige Forderung, von der säumigen Partei zu verlangen.

24.4
Versäumt es eine klagende oder widerklagende Partei, den erforderlichen Vorschuss umgehend und vollständig zu leisten, kann der LCIA Schiedsgerichtshof und das Schiedsgericht dieses Versäumnis als Rücknahme der Klage bzw. der Widerklage werten.

Artikel 25  
Vorläufige und sichernde Massnahmen

25.1
Haben die Parteien schriftlich nichts anderes vereinbart, ist das Schiedsgericht befugt, auf Antrag einer Partei:

(a) jedem Beklagten oder Widerbeklagten eine Sicherheitsleistung für den Streitwert, oder für einen Teil davon, aufzuerlegen. Die Sicherheit kann durch Hinterlegung oder Bankgarantie oder auf jede andere Weise und zu den Bedingungen, die das Schiedsgericht für angemessen erachtet, gestellt werden. Diese Bedingungen können die Verpflichtung des Klägers einschliessen, seinerseits den Beklagten von allen Kosten und Verlusten, die ihm durch die Sicherheitsleistung entstehen, freizustellen; diese Verpflichtung ist auf eine Weise, die das Schiedsgericht für angemessen erachtet, zu sichern. Das Schiedsgericht kann die Höhe der Kosten und Verluste, die gemäss solchen Freistellungsverpflichtungen zu ersetzen sind, in einem oder mehreren Schiedssprüchen bestimmen.

(b) die Erhaltung, Aufbewahrung, den Verkauf oder eine anderweitige Verfügung über Güter oder Gegenstände, über die eine Partei die Kontrolle hat und die in Zusammenhang mit dem Gegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens stehen, anzuordnen; und

(c) vorläufig, ohne Vorwegnahme einer endgültigen Entscheidung durch einen Schiedsspruch, jede Massnahme anzuordnen, die das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch zwischen den Parteien anordnen könnte, einschliesslich einer vorläufigen Anordnung zur Zahlung oder zur Verfügung über Güter.

25.2
Das Schiedsgericht ist befugt, auf Antrag einer Partei, jedem Kläger oder Widerkläger, eine Sicherheitsleistung für die Vertretungskosten und andere, einer Gegenpartei anfallenden Kosten durch Hinterlegung oder Bankgarantie oder auf jede andere Weise und zu den Bedingungen, die das Schiedsgericht für angemessen erachtet, aufzuerlegen. Diese Bedingungen können die Verpflichtung der Gegenpartei einschliessen, ihrerseits den Kläger oder Widerkläger von allen Kosten und Verlusten, die ihm durch die Sicherheitsleistung entstehen, freizustellen; diese Verpflichtung ist auf eine Weise, die das Schiedsgericht für angemessen erachtet, zu sichern. Das Schiedsgericht kann die Höhe der Kosten und Verluste, die gemäss solchen Freistellungsverpflichtungen zu ersetzen sind, in einem oder mehreren Schiedssprüchen bestimmen. Falls ein Kläger oder Widerkläger einer Anordnung des Schiedsgerichts Sicherheit zu stellen nicht nachkommt, kann das Schiedsgericht das Verfahren hinsichtlich der Klage oder Widerklage dieser Partei aussetzen oder die Klage oder Widerklage in einem Schiedsspruch abweisen.

25.3
Die Befugnis des Schiedsgerichts gemäss Artikel 25.1 beeinträchtigt in keiner Weise das Recht einer Partei, vor Bildung des Schiedsgerichts, und in Ausnahmefällen auch danach, bei einem Gericht oder einer anderen zur Entscheidung befugte Behörde vorläufige oder sichernde Massnahmen zu beantragen. Über jeden Antrag und jede Anordnung einer solchen Massnahme nach Bildung des Schiedsgerichts, hat der Antragsteller das Schiedsgericht und alle anderen Parteien umgehend zu informieren. Jedoch gilt die Vereinbarung eines Schiedsgerichtsverfahrens nach dieser Schiedsordnung als Vereinbarung, keine Anordnung einer Sicherheitsleistung für Vertretungskosten oder andere Kosten, die das Schiedsgericht gemäss Artikel 25.2 erlassen kann, bei einem staatlichen Gericht oder einer anderen zur Entscheidung befugten Behörde zu beantragen.

Artikel 26  
Der Schiedsspruch

26.1
Das Schiedsgericht hat den Schiedsspruch schriftlich zu erlassen und diesen, sofern die Parteien schriftlich nichts anderes vereinbaren, zu begründen. Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde und der Sitz des Schiedsgerichtsverfahrens anzugegeben. Der Schiedsspruch ist durch das Schiedsgericht oder durch die Schiedsrichter, die dem Schiedsspruch zustimmen, zu unterzeichnen.

26.2
Wenn ein Schiedsrichter es versäumt, obwohl er ausreichend Gelegenheit dazu hatte, zwingende Vorschriften des anwendbaren Rechts über den Erlass des Schiedsspruchs zu beachten, können die übrigen Schiedsrichter das Verfahren ohne ihn fortsetzen, unter Angabe der Umstände seiner unterbliebenen Mitwirkung im Schiedsspruch.

26.3
Findet ein Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern keine Einigung in einem Streitpunkt, wird der Streitpunkt mit der Mehrheit der Stimmen der Schiedsrichter entschieden. Kommt eine Mehrheitsentscheidung nicht zustande, so entscheidet der Vorsitzende des Schiedsgerichts über diesen Streitpunkt.

26.4
Wenn ein Schiedsrichter sich weigert, oder es versäumt, den Schiedsspruch zu unterzeichnen, genügen die Unterschriften der Mehrheit oder (falls keine Mehrheit zustande kommt) die Unterschrift des Vorsitzenden, vorausgesetzt, dass der Grund für die fehlende Unterschrift von der Mehrheit oder dem Vorsitzenden in dem Schiedsspruch angegeben wird.

26.5
Der Einzelschiedsrichter oder der Vorsitzende ist für die Übergabe des Schiedsspruchs an den LCIA Schiedsgerichtshof verantwortlich. Der LCIA Schiedsgerichtshof hat den Parteien beglaubigte Kopien des Schiedsspruchs zu übermitteln, vorausgesetzt, dass die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens gemäss Artikel 28 an den LCIA entrichtet worden sind.

26.6
Ein Schiedsspruch kann eine Zahlungsverpflichtung in jeder Währung enthalten. Das Schiedsgericht kann anordnen, dass eine Partei Zinsen oder Zinseszinsen auf einen zugesprochenen Betrag zu entrichten hat, und zwar zu den Zinssätzen, die das Schiedsgericht für angemessen erachtet, ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Zinssätze, die von einem staatlichen Gericht zugesprochen werden, und für jeden Zeitraum, den das Schiedsgericht für angemessen erachtet, längstens jedoch bis zu dem Tag, an dem die Verpflichtungen aus dem Schiedsspruch erfüllt sind.

26.7
Das Schiedsgericht kann zu jedem Verfahrensstand Teilschiedssprüche über einzelne Streitpunkte erlassen. Diese Schiedssprüche haben den gleichen Status und die gleiche Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch des Schiedsgerichts.

26.8
Vergleichen sich die Parteien über ihren Rechtsstreit, kann das Schiedsgericht auf schriftlichen Antrag der Parteien einen Schiedsspruch erlassen, in dem der Inhalt des Vergleichs festgehalten wird ("einvernehmlicher Schiedsspruch"), mit der Massgabe, dass der Schiedsspruch die ausdrückliche Erklärung enthält, dass der Schiedsspruch mit dem Einvernehmen der Parteien erlassen wurde. Ein einvernehmlicher Schiedsspruch bedarf keiner Begründung. Beantragt keine Partei einen einvernehmlichen Schiedsspruch und bestätigen die Parteien dem LCIA Schiedsgerichtshof schriftlich, dass ein Vergleich abgeschlossen wurde, wird das Schiedsgericht von seinen Aufgaben entbunden und das Schiedsgerichtsverfahren beendet, vorbehaltlich der Bezahlung der von den Parteien gegebenenfalls noch zu entrichtenden Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens gemäss Artikel 28.

26.9
Schiedssprüche sind für die Parteien endgültig und bindend. Mit der Vereinbarung eines Schiedsgerichtsverfahrens nach dieser Schiedsordnung verpflichten sich die Parteien, die Verpflichtungen aus dem Schiedsspruch umgehend und unverzüglich (nur vorbehaltlich des Artikels 27) zu erfüllen; die Parteien verzichten auch unwiderruflich darauf, Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch bei einem staatlichen Gericht oder einer anderen zur Entscheidung befugten Behörde einzulegen, sofern ein solcher Verzicht wirksam ist.

Artikel 27
Berichtigung von Schiedssprüchen und zusätzliche Schiedssprüche

27.1
Innerhalb von 30 Tagen nach Zugang eines Schiedsspruchs, oder innerhalb einer von den Parteien schriftlich vereinbarten kürzeren Frist, kann eine Partei durch schriftliche Erklärung an den Registrar (und in Kopie an alle anderen Parteien) die Berichtigung von im Schiedsspruch enthaltenen Rechen-, Schreib- oder Druckfehlern und ähnlichen Fehlern bei dem Schiedsgericht beantragen. Hält das Schiedsgericht den Antrag für berechtigt, so hat es die Berichtigungen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Antrags vorzunehmen. Jede Berichtigung ist in Form eines gesonderten Schriftstücks abzufassen und von dem Schiedsgericht oder (bei drei Schiedsrichtern) von den Mitgliedern des Schiedsgerichts, die der Berichtigung zustimmen, zu unterzeichnen und zu datieren. Dieses Schriftstück wird für alle Zwecke Teil des Schiedsspruchs.

27.2
Das Schiedsgericht kann in gleicher Weise von sich aus, alle in Artikel 27.1 aufgeführten Arten von Fehlern innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum, an dem der Schiedsspruch erlassen wurde, berichtigen.

27.3
Eine Partei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des endgültigen Schiedsspruchs durch schriftliche Erklärung an den Registrar (und in Kopie an alle anderen Parteien) bei dem Schiedsgericht beantragen, einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Klage- oder Widerklageansprüche zu erlassen, die im Schiedsgerichtsverfahren zwar geltend gemacht, aber in einem Schiedsspruch nicht entschieden worden sind. Hält das Schiedsgericht den Antrag für berechtigt, so hat es den ergänzenden Schiedsspruch innerhalb von 60 Tagen nach Zugang des Antrags zu erlassen. Artikel 26 ist auf einen ergänzenden Schiedsspruch anzuwenden.

Artikel 28  
Schiedsgerichts- und Vertretungskosten

28.1
Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens (mit Ausnahme der bei den Parteien entstandenen Kosten für ihre Vertretung oder andere Aufwendungen) werden von dem LCIA Schiedsgerichtshof gemäss der Kostentabelle festgesetzt. Die Parteien haften dem Schiedsgericht und dem LCIA gesamtschuldnerisch für die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens.

28.2
Das Schiedsgericht hat im Schiedsspruch den vom LCIA Schiedsgerichtshof festgesetzten Gesamtbetrag der Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens anzugeben. Vereinbaren die Parteien schriftlich nichts anderes, bestimmt das Schiedsgericht die Anteile, in denen die Parteien die gesamten oder Teile der Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens zu tragen haben. Hat das Schiedsgericht die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens ganz oder teilweise einer Partei auferlegt, die keinen ausreichenden Vorschuss bezahlt hat, ist die Partei, deren Vorschuss ihre Kostentragungspflicht übersteigt, berechtigt, den entsprechenden Betrag von der erstgenannten Partei zurückzufordern.

28.3
Vereinbaren die Parteien schriftlich nichts anderes, ist das Schiedsgericht auch befugt, im Schiedsspruch die Kosten für die Vertretung und andere Aufwendungen einer Partei ganz oder teilweise einer anderen Partei aufzuerlegen. Das Schiedsgericht hat den Betrag für jede dieser Kostenpositionen auf der Grundlage, die es für angemessen erachtet, zu bestimmen und festzusetzen.

28.4
Vereinbaren die Parteien schriftlich nichts anderes, hat das Schiedsgericht eine Entscheidung über die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens und über die Vertretungskosten der Parteien zu treffen; dabei hat es als allgemeinen Grundsatz den Grad des Obsiegens bzw. des Unterliegens der Parteien in dem Schiedsgerichtsverfahren oder gemäss dem Schiedsspruch zu berücksichtigen, es sei denn, das Schiedsgericht erachtet die Anwendung dieses allgemeinen Grundsatzes im Einzelfall für unangemessen. Jeder Schiedsspruch, in dem eine Entscheidung über die Kosten getroffen wird, hat eine Begründung der Kostenentscheidung zu enthalten.

28.5
Wird das Schiedsgerichtsverfahren vor Erlass des endgültigen Schiedsspruchs durch eine Vereinbarung oder auf andere Weise nicht fortgesetzt, eingestellt oder beendet, haften die Parteien dem LCIA und dem Schiedsgericht gesamtschuldnerisch für die vom LCIA Schiedsgerichtshof gemäss der Kostentabelle bestimmten Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens. Sind die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens geringer als die eingezahlten Kostenvorschüsse, wird der Differenzbetrag in dem von den Parteien schriftlich vereinbarten Verhältnis, oder - wenn eine solche Vereinbarung fehlt - im Verhältnis der von den Parteien an den LCIA gezahlten Kostenvorschüsse, zurückerstattet.

Artikel 29  
Entscheidungen des LCIA Schiedsgerichtshofs

29.1
Die Entscheidungen des LCIA Schiedsgerichtshofs in allen Angelegenheiten, die das Schiedsgerichtsverfahren betreffen, sind abschliessend und bindend für die Parteien und das Schiedsgericht. Diese Entscheidungen sind Verwaltungsentscheidungen und müssen vom LCIA Schiedsgerichtshof nicht begründet werden.

29.2
Soweit es das Recht am Sitz des Schiedsgerichtsverfahrens zulässt, verzichten die Parteien, Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen des LCIA Schiedsgerichtshofs bei einem Gericht oder einer anderen zur Entscheidung befugten Behörde einzulegen. Wenn aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften des anwendbaren Rechts der Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen solche Entscheidungen nicht möglich ist, entscheidet der LCIA Schiedsgerichtshof unter Berücksichtigung der Vorschriften des anwendbaren Rechts, ob das Schiedsgerichtsverfahren ungeachtet des eingelegten Rechtsmittels fortzusetzen ist.

Artikel 30  
Vertraulichkeit

30.1
Vereinbaren die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes, verpflichten sich die Parteien grundsätzlich alle Schiedssprüche ihres Schiedsgerichtsverfahrens und alle Dokumente, die für das Schiedsgerichtsverfahren erstellt wurden, sowie alle anderen Dokumente, die von einer anderen Partei im Verfahren vorgelegt wurden und die nicht allgemein zugänglich sind, vertraulich zu behandeln, ausser wenn und insoweit die Offenlegung notwendig ist zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen einer Partei, oder um Rechtsansprüche zu schützen oder zu verfolgen oder um einen Schiedsspruch in einem bona fide Gerichtsverfahren vor einem staatlichen Gericht oder einer anderen zur Entscheidung befugten Behörde zu vollstrecken oder aufzuheben.

30.2
Die Beratungen des Schiedsgerichts sind ebenfalls vertraulich, es sei denn die Mitglieder des Schiedsgerichts sind zur Offenlegung der Weigerung eines Schiedsrichters, an dem Schiedsgerichtsverfahrens teilzunehmen, gemäss Artikel 10, 12 und 26 verpflichtet.

30.3
Eine Veröffentlichung von Schiedssprüchen oder Teilen eines Schiedsspruchs durch den LCIA Schiedsgerichtshof ist nur mit der vorab erteilten schriftlichen Zustimmung aller Parteien und des Schiedsgerichts zulässig.

Artikel 31  
Ausschluss der Haftung

31.1
Weder der LCIA, der LCIA Schiedsgerichtshof (einschliesslich seines Präsidenten, seiner Vizepräsidenten und seiner jeweiligen Mitglieder), der Registrar, ein stellvertretender Registrar, ein Schiedsrichter noch ein Sachverständiger des Schiedsgerichts haftet einer Partei für eine Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit einem Schiedsgerichtsverfahren gemäss dieser Schiedsgerichtsordnung, es sei denn die Partei, die ein Organe oder eine Person in Anspruch nehmen möchte, weist nach, dass die Handlung oder Unterlassung ein bewusstes und vorsätzliches Fehlverhalten des Organs oder der Person darstellt.

31.2
Nach Erlass des Schiedsspruchs, und nachdem eine Berichtigung des Schiedsspruchs oder der Erlass eines ergänzenden Schiedsspruchs gemäss Artikel 27 wegen Fristablaufs oder Ablehnung nicht mehr möglich ist, sind weder der LCIA, der LCIA Schiedsgerichtshof (einschliesslich seines Präsidenten, seiner Vizepräsidenten und seiner jeweiligen Mitglieder), der Registrar, ein stellvertretende Registrar, ein Schiedsrichter noch ein Sachverständiger des Schiedsgerichts rechtlich verpflichtet, irgendeiner Person Auskunft über eine Angelegenheit bezüglich des Schiedsgerichtsverfahrens zu geben. Auch darf keine Partei eine der genannten Personen in einem aus dem Schiedsgerichtsverfahren folgenden Gerichtsverfahren oder anderen Verfahren als Zeugen benennen.

Artikel 32  
Allgemeine Bestimmungen

32.1
Ist einer Partei bekannt, dass einer Bestimmung der Schiedsvereinbarung (einschliesslich dieser Schiedsgerichtsordnung) nicht entsprochen worden ist und setzt sie dennoch das Schiedsgerichtsverfahren fort, ohne umgehend den Verstoß zu rügen, so gilt dies als unwiderruflicher Verzicht auf ihr Rügerecht.

32.2
Bei allen in dieser Schiedsgerichtsordnung nicht ausdrücklich geregelten Fragen haben der LCIA Schiedsgerichtshof, das Schiedsgericht und die Parteien im Sinne dieser Schiedsgerichtsordnung zu verfahren und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die rechtliche Durchsetzbarkeit des Schiedsspruchs sicherzustellen.

 

EMPFOHLENE LCIA SCHIEDSKLAUSELN
(LCIA Schiedsgerichtsordnung 1998)

Zukünftige Streitigkeiten


Parteien, die zur Beilegung zukünftiger Streitigkeiten in ihren Verträgen auf die LCIA Schiedsgerichtsordnung Bezug nehmen wollen, wird folgende Schiedsklausel empfohlen.

(In den eckigen Klammern ist Nichtzutreffendes zu streichen bzw. Zutreffendes einzusetzen.)

"Alle sich aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, einschliesslich aller Fragen über sein Bestehen, seine Gültigkeit oder Beendigung, werden endgültig entschieden in einem Schiedsgerichtsverfahren nach der LCIA Schiedsgerichtsordnung. Diese Schiedsgerichtsordnung gilt als durch Verweisung in diese Klausel eingefügt.


Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt [eins / drei].


Der Ort* des Schiedsgerichtsverfahrens ist [Stadt und / oder Land].


Die Sprache des Schiedsgerichtsverfahrens ist [           ].


Das auf den Vertrag anwendbare Recht ist das materielle Recht von [           ]."

Entstandene Streitigkeiten


Folgende Klausel wird empfohlen, wenn eine Streitigkeit bereits entstanden ist und die Parteien keine Schiedsvereinbarung geschlossen haben, oder wenn die Parteien in Abänderung einer Schiedsklausel vereinbaren, dass die LCIA Schiedsgerichtsbarkeit Anwendung findet.

(In den eckigen Klammern ist Nichtzutreffendes zu streichen bzw. Zutreffendes einzusetzen.)

"Bezugnehmend auf die Streitigkeit, die zwischen den Parteien hinsichtlich [ ] entstanden ist, vereinbaren die Parteien hiermit, dass die Streitigkeit in einem Schiedsgerichtsverfahren nach der LCIA Schiedsgerichtsordnung endgültig entschieden wird.


Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt [eins / drei].


Der Ort* des Schiedsgerichtsverfahrens ist [Stadt und / oder Land].


Die Sprache des Schiedsgerichtsverfahrens ist [           ].


Das auf den Vertrag anwendbare Recht ist das materielle Recht von [           ]."

"Das Schiedsgericht kann nach seinem Ermessen mündliche Verhandlungen, Sitzungen und Beratungen an jedem geeigneten geographischen Ort abhalten. Ist dieser Ort nicht der Sitz des Schiedsgerichtsverfahrens, gilt das Schiedsgerichtsverfahren für alle Zwecke als an dem Sitz des Schiedsgerichtsverfahrens durchgeführt und einSchiedsspruch als an dem Sitz des Schiedsgerichtsverfahrens erlassen. [Art. 16.2]"

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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